§ 194 Zielrichter | |||
Aktuelle Fassung (bisher § 196 WB-FT SW FS): | |||
1) Er muss so positioniert sein, dass er zu jeder Zeit eine klare Sicht auf den Zielbereich hat und die Überquerung der Ziellinie oder den Zielanschlag der Sportler sehen kann. 2) Der Zieleinlauf wird von den Zielrichtern festgestellt und die fortlaufende Platzierung der Sportler registriert. 3) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |