INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 182 Sicherheit


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
21) Die Sicherheit der Sportler, Kampfrichter und anderer Mitarbeiter, die sich auf dem Wasser befinden, muss in jeder Situation gewährleistet sein.

12) Für jede Wettkampfveranstaltung ist ein Sicherheitsplan zu erstellen, der die Anzahl der Kampfrichter-, Begleit- und Rettungsboote sowie den Einsatzplan und Ablauf für Rettungsaktionen definiert. Dabei sind die jeweils vorgefundenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

3) Im Gefahrenfall (z.B. aufziehendes Gewitter, Sturm usw.) entscheiden Schiedsrichter und Sicherheitsbeauftragter über einen Rennabbruch. Es muss sichergestellt sein, dass die Sportler, Kampfrichter und andere Mitarbeiter bei Gefahr (z. B. Gewitter, Sturm usw.) in kürzester Zeit und Beteiligte schnellstmöglich an Land zu einem vorher festgelegten Treffpunkt kommen. Bei einem Rennabbruch kann der Schiedsrichter entscheiden, dass das Rennen neu gestartet wird. Nur bei Streckenlängen von mehr als 10 km und wenn die Wettkampfdauer zwei Stunden überschritten hat, werden die zum Zeitpunkt des Rennabbruchs vorliegenden Platzierungen als Endergebnis gewertet.

4) Verläuft die Streckenführung in größerer Entfernung vom Ufer, ist dafür zu sorgen, dass alle im Zeitpunkt der Gefahr teilnehmenden Sportler in Begleit- und Rettungsbooten mit Einstiegshilfe aufgenommen werden können.

5) Es muss sichergestellt sein, dass zu jeder Zeit bekannt ist, wie viele Sportler im Rahmen des laufenden Wettkampfes teilnehmen und wie viele den Wettkampf bereits beendet oder vorzeitig abgebrochen haben.

6) Jeder Kampfrichter hat die Befugnis, offensichtlich erschöpfte Sportler unverzüglich aus dem Wasser zu nehmen.

7) Ein Lageplan der Schwimmstrecke und der Wettkampfstätte sowie allgemeine Erläuterungen zur Sicherheit und die Bedeutung der Signale und Flaggen zum Abbruch des Rennens bzw. zum Räumen des Wassers, müssen den Vereinen spätestens mit dem Meldeergebnis ausgehändigt werden.

8) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen bis zu 10 km kommen keine Begleitboote für jeden einzelnen Sportler zum Einsatz; ausgenommen, wenn dieses die Sicherheit der Sportler (z. B. bei längeren Seeüberquerungen oder im Meer) erfordert.

9) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km ist für jeden Sportler ein Begleitboot einzusetzen, in dem neben dem Bootsführer eine Person nach Wahl des Sportlers und ein Schwimmrichter Platz nehmen. Ausnahmen hiervon sind bei kürzeren Rundstrecken, die mehrmals zu durchschwimmen sind, zulässig.

10) Begleitboote müssen vor dem Start so positioniert werden, dass sie die Sportler nicht behindern, mindestens aber 10 m seitlich der Wettkampfstrecke und in ausreichendem Abstand von der Startlinie entfernt. Wenn sich die Boote ihren Sportler nähern, dürfen sie das Feld der Sportler nicht kreuzen.

11) Jedes Begleitboot muss die Startnummer des Sportlers so anzeigen, dass sie von allen Seiten gut gesehen werden kann. Bei Wettkampfveranstaltungen mit internationaler Beteiligung muss das Begleitboot die Nationalflagge des Landes des Sportlers führen.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 183 WB-FT SW FS):
[Anmerkung: Der bisherige § 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer wurde mit der am 01.01.2025 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.]

1) Für jede Wettkampfveranstaltung ist ein Sicherheitsplan zu erstellen, der die Anzahl der Begleit- und Rettungsboote sowie den Einsatzplan und Ablauf für Rettungsaktionen definiert. Dabei sind die jeweils vorgefundenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

2) Die Sicherheit der Sportler, Kampfrichter und anderer Mitarbeiter, die sich auf dem Wasser befinden, muss in jeder Situation gewährleistet sein.

3) Es muss sichergestellt sein, dass die Sportler, Kampfrichter und andere Mitarbeiter bei Gefahr (z. B. Gewitter, Sturm usw.) in kürzester Zeit und schnellstmöglich an Land zu einem vorher festgelegten Treffpunkt kommen.

4) Verläuft die Streckenführung in größerer Entfernung vom Ufer, ist dafür zu sorgen, dass alle im Zeitpunkt der Gefahr teilnehmenden Sportler in Begleit- und Rettungsbooten mit Einstiegshilfe aufgenommen werden können.

5) Es muss sichergestellt sein, dass zu jeder Zeit bekannt ist, wie viele Sportler im Rahmen des laufenden Wettkampfes teilnehmen und wie viele den Wettkampf bereits beendet oder vorzeitig abgebrochen haben.

6) Jeder Kampfrichter hat die Befugnis, offensichtlich erschöpfte Sportler unverzüglich aus dem Wasser zu nehmen.

7) Ein Lageplan der Schwimmstrecke und der Wettkampfstätte sowie allgemeine Erläuterungen zur Sicherheit und die Bedeutung der Signale und Flaggen zum Abbruch des Rennens bzw. zum Räumen des Wassers, müssen den Vereinen spätestens mit dem Meldeergebnis ausgehändigt werden.

8) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen bis zu 10 km kommen keine Begleitboote für jeden einzelnen Sportler zum Einsatz; ausgenommen, wenn dieses die Sicherheit der Sportler (z. B. bei längeren Seeüberquerungen oder im Meer) erfordert.

9) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km ist für jeden Sportler ein Begleitboot einzusetzen, in dem neben dem Bootsführer eine Person nach Wahl des Sportlers und ein Schwimmrichter Platz nehmen. Ausnahmen hiervon sind bei kürzeren Rundstrecken, die mehrmals zu durchschwimmen sind, zulässig.

10) Begleitboote müssen vor dem Start so positioniert werden, dass sie die Sportler nicht behindern, mindestens aber 10 m seitlich der Wettkampfstrecke und in ausreichendem Abstand von der Startlinie entfernt. Wenn sich die Boote ihren Sportler nähern, dürfen sie das Feld der Sportler nicht kreuzen.

11) Jedes Begleitboot muss die Startnummer des Sportlers so anzeigen, dass sie von allen Seiten gut gesehen werden kann. Bei Wettkampfveranstaltungen mit internationaler Beteiligung muss das Begleitboot die Nationalflagge des Landes des Sportlers führen.

Alte Fassung des bisherigen § 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer:
1) Über den Verlauf und das Ergebnis eines Wettkampfs im Freiwasserschwimmen ist ein Protokoll entsprechend § 135 WB-FT SW zu führen.

2) Der Protokollführer registriert die Abmeldungen vor dem Wettkampf, die von den Kampfrichtern festgestellten Ergebnisse und Beanstandungen und nimmt diese zu Protokoll.

3) Der Protokollführer führt die Auswertung der Zeitmessung sowie der Zieleinläufe durch. Dabei gelten die Grundsätze aus § 134 WB-FT SW.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: