§ 182 Sicherheit | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
3) Im Gefahrenfall (z.B. aufziehendes Gewitter, Sturm usw.) entscheiden Schiedsrichter und Sicherheitsbeauftragter über einen Rennabbruch. Es muss sichergestellt sein, dass die Sportler, Kampfrichter und andere 4) Verläuft die Streckenführung in größerer Entfernung vom Ufer, ist dafür zu sorgen, dass alle im Zeitpunkt der Gefahr teilnehmenden Sportler in Begleit- und Rettungsbooten mit Einstiegshilfe aufgenommen werden können. 5) Es muss sichergestellt sein, dass zu jeder Zeit bekannt ist, wie viele Sportler im Rahmen des laufenden Wettkampfes teilnehmen und wie viele den Wettkampf bereits beendet oder vorzeitig abgebrochen haben. 6) Jeder Kampfrichter hat die Befugnis, offensichtlich erschöpfte Sportler unverzüglich aus dem Wasser zu nehmen. 7) Ein Lageplan der Schwimmstrecke und der Wettkampfstätte sowie allgemeine Erläuterungen zur Sicherheit und die Bedeutung der Signale und Flaggen zum Abbruch des Rennens bzw. zum Räumen des Wassers, müssen den Vereinen spätestens mit dem Meldeergebnis ausgehändigt werden. 9) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km ist für jeden Sportler ein Begleitboot einzusetzen, in dem neben dem Bootsführer eine Person nach Wahl des Sportlers und ein Schwimmrichter Platz nehmen. Ausnahmen hiervon sind bei kürzeren Rundstrecken, die mehrmals zu durchschwimmen sind, zulässig. 10) Begleitboote müssen vor dem Start so positioniert werden, dass sie die Sportler nicht behindern, mindestens aber 10 m seitlich der Wettkampfstrecke und in ausreichendem Abstand von der Startlinie entfernt. Wenn sich die Boote ihren Sportler nähern, dürfen sie das Feld der Sportler nicht kreuzen. 11) Jedes Begleitboot muss die Startnummer des Sportlers so anzeigen, dass sie von allen Seiten gut gesehen werden kann. Bei Wettkampfveranstaltungen mit internationaler Beteiligung muss das Begleitboot die Nationalflagge des Landes des Sportlers führen. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 183 WB-FT SW FS): | |||
[Anmerkung: Der bisherige § 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer wurde mit der am 01.01.2025 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.] 1) Für jede Wettkampfveranstaltung ist ein Sicherheitsplan zu erstellen, der die Anzahl der Begleit- und Rettungsboote sowie den Einsatzplan und Ablauf für Rettungsaktionen definiert. Dabei sind die jeweils vorgefundenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2) Die Sicherheit der Sportler, Kampfrichter und anderer Mitarbeiter, die sich auf dem Wasser befinden, muss in jeder Situation gewährleistet sein. 3) Es muss sichergestellt sein, dass die Sportler, Kampfrichter und andere Mitarbeiter bei Gefahr (z. B. Gewitter, Sturm usw.) in kürzester Zeit und schnellstmöglich an Land zu einem vorher festgelegten Treffpunkt kommen. 4) Verläuft die Streckenführung in größerer Entfernung vom Ufer, ist dafür zu sorgen, dass alle im Zeitpunkt der Gefahr teilnehmenden Sportler in Begleit- und Rettungsbooten mit Einstiegshilfe aufgenommen werden können. 5) Es muss sichergestellt sein, dass zu jeder Zeit bekannt ist, wie viele Sportler im Rahmen des laufenden Wettkampfes teilnehmen und wie viele den Wettkampf bereits beendet oder vorzeitig abgebrochen haben. 6) Jeder Kampfrichter hat die Befugnis, offensichtlich erschöpfte Sportler unverzüglich aus dem Wasser zu nehmen. 7) Ein Lageplan der Schwimmstrecke und der Wettkampfstätte sowie allgemeine Erläuterungen zur Sicherheit und die Bedeutung der Signale und Flaggen zum Abbruch des Rennens bzw. zum Räumen des Wassers, müssen den Vereinen spätestens mit dem Meldeergebnis ausgehändigt werden. 8) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen bis zu 10 km kommen keine Begleitboote für jeden einzelnen Sportler zum Einsatz; ausgenommen, wenn dieses die Sicherheit der Sportler (z. B. bei längeren Seeüberquerungen oder im Meer) erfordert. 9) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km ist für jeden Sportler ein Begleitboot einzusetzen, in dem neben dem Bootsführer eine Person nach Wahl des Sportlers und ein Schwimmrichter Platz nehmen. Ausnahmen hiervon sind bei kürzeren Rundstrecken, die mehrmals zu durchschwimmen sind, zulässig. 10) Begleitboote müssen vor dem Start so positioniert werden, dass sie die Sportler nicht behindern, mindestens aber 10 m seitlich der Wettkampfstrecke und in ausreichendem Abstand von der Startlinie entfernt. Wenn sich die Boote ihren Sportler nähern, dürfen sie das Feld der Sportler nicht kreuzen. 11) Jedes Begleitboot muss die Startnummer des Sportlers so anzeigen, dass sie von allen Seiten gut gesehen werden kann. Bei Wettkampfveranstaltungen mit internationaler Beteiligung muss das Begleitboot die Nationalflagge des Landes des Sportlers führen. | |||
Alte Fassung des bisherigen § 182 Wettkampfprotokoll und Protokollführer: | |||
1) Über den Verlauf und das Ergebnis eines Wettkampfs im Freiwasserschwimmen ist ein Protokoll entsprechend § 135 WB-FT SW zu führen. 2) Der Protokollführer registriert die Abmeldungen vor dem Wettkampf, die von den Kampfrichtern festgestellten Ergebnisse und Beanstandungen und nimmt diese zu Protokoll. 3) Der Protokollführer führt die Auswertung der Zeitmessung sowie der Zieleinläufe durch. Dabei gelten die Grundsätze aus § 134 WB-FT SW. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |