§ 189 Starter | |||
Aktuelle Fassung (bisher § 190 WB-FT SW FS): | |||
1) Er hat für den Start eine Position einzunehmen, von der aus er von allen Sportlern gesehen und das Startkommando und -signal von den Sportlern und Zeitnehmern gut wahrgenommen werden kann. 2) Nach der Startfreigabe durch den Schiedsrichter hebt er eine deutlich sichtbare Flagge in die senkrechte Position. Zum Start gibt er das Startsignal und senkt gleichzeitig den ausgestreckten Arm mit der Flagge. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |