§ 175 Tiefe | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
Die Wassertiefe | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024: | |||
Die Wassertiefe muss an allen Punkten der Wettkampfstrecke mindestens 1,40 m betragen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |