§ 188 Assistenz-Schiedsrichter | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Er stellt sicher, dass sich alle für die Austragung des Wettkampfes erforderlichen Kampfrichter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen befinden. 2) Vor dem Wettkampf nimmt er alle Berichte des Startordners, des Streckenaufsehers und des Sicherheitsbeauftragten entgegen und unterrichtet spätestens 15 Minuten vor dem Start den Schiedsrichter über den Inhalt der Berichte. 3) Er nimmt seinen Platz in dem ihm zugewiesenen Boot ein und kontrolliert, ob die Wettkampfbestimmungen von den Sportlern befolgt werden. Verstöße hält er schriftlich fest und berichtet bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter. 4) Er stellt sicher, dass sich Sportler keine Vorteile verschaffen oder andere Sportler behindern. Gegebenenfalls hat er sie aufzufordern, Abstand zu anderen Sportlern zu wahren. Bei einem von ihm beobachteten Regelverstoß kann er Sportler verwarnen (gelbe Flagge) oder disqualifizieren (rote Flagge). | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 189 WB-FT SW FS): | |||
1) Er stellt sicher, dass sich alle für die Austragung des Wettkampfes erforderlichen Kampfrichter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen befinden. 2) Vor dem Wettkampf nimmt er alle Berichte des Startordners, des Streckenaufsehers und des Sicherheitsbeauftragten entgegen und unterrichtet spätestens 15 Minuten vor dem Start den Schiedsrichter über den Inhalt der Berichte. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |