INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 188 Assistenz-Schiedsrichter


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Er stellt sicher, dass sich alle für die Austragung des Wettkampfes erforderlichen Kampfrichter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen befinden.

2) Vor dem Wettkampf nimmt er alle Berichte des Startordners, des Streckenaufsehers und des Sicherheitsbeauftragten entgegen und unterrichtet spätestens 15 Minuten vor dem Start den Schiedsrichter über den Inhalt der Berichte.

3) Er nimmt seinen Platz in dem ihm zugewiesenen Boot ein und kontrolliert, ob die Wettkampfbestimmungen von den Sportlern befolgt werden. Verstöße hält er schriftlich fest und berichtet bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.

4) Er stellt sicher, dass sich Sportler keine Vorteile verschaffen oder andere Sportler behindern. Gegebenenfalls hat er sie aufzufordern, Abstand zu anderen Sportlern zu wahren. Bei einem von ihm beobachteten Regelverstoß kann er Sportler verwarnen (gelbe Flagge) oder disqualifizieren (rote Flagge).

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 189 WB-FT SW FS):
1) Er stellt sicher, dass sich alle für die Austragung des Wettkampfes erforderlichen Kampfrichter auf den ihnen zugewiesenen Plätzen befinden.

2) Vor dem Wettkampf nimmt er alle Berichte des Startordners, des Streckenaufsehers und des Sicherheitsbeauftragten entgegen und unterrichtet spätestens 15 Minuten vor dem Start den Schiedsrichter über den Inhalt der Berichte.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: