§ 192 Wenderichter | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Er hat eine Position einzunehmen, von der aus er sich vergewissern kann, dass die Sportler | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 194 WB-FT SW FS): | |||
Er hat eine Position einzunehmen, von der aus er sich vergewissern kann, dass die Sportler alle Richtungsänderungen wie vorgeschrieben ausführen. Verstöße hält er schriftlich fest und übergibt diese bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |