INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 190 Zeitnehmerobmann


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Er weist den Zeitnehmern ihre Plätze für den Start und den Zieleinlauf zu.

2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zeitnehmern die ausgefüllten Zeitnehmerlisten ein, kontrolliert die für jeden Sportler genommene Zeit und leitet diese umgehend an den Protokollführer Auswerter weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Zeitnehmer tätig sein.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 191 WB-FT SW FS):
1) Er weist den Zeitnehmern ihre Plätze für den Start und den Zieleinlauf zu.

2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zeitnehmern die ausgefüllten Zeitnehmerlisten ein, kontrolliert die für jeden Sportler genommene Zeit und leitet diese umgehend an den Protokollführer weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Zeitnehmer tätig sein.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: