§ 190 Zeitnehmerobmann | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Er weist den Zeitnehmern ihre Plätze für den Start und den Zieleinlauf zu. 2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zeitnehmern die ausgefüllten Zeitnehmerlisten ein, kontrolliert die für jeden Sportler genommene Zeit und leitet diese umgehend an den 3) Er darf gleichzeitig als Zeitnehmer tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 191 WB-FT SW FS): | |||
1) Er weist den Zeitnehmern ihre Plätze für den Start und den Zieleinlauf zu. 2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zeitnehmern die ausgefüllten Zeitnehmerlisten ein, kontrolliert die für jeden Sportler genommene Zeit und leitet diese umgehend an den Protokollführer weiter. 3) Er darf gleichzeitig als Zeitnehmer tätig sein. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |