§ 191 Zeitnehmer | |||
Aktuelle Fassung (bisher § 192 WB-FT SW FS): | |||
1) Er setzt die Uhr zeitgleich zum Startzeichen in Gang und nimmt die Zeit eines jeden ihm zugewiesenen Sportlers bei dessen Zielanschlag. 2) Nach dem Zielanschlag trägt er die Startnummer des Sportlers und die Zeit auf 1/100-Sekunde in die Zeitnehmerliste ein. 3) Zeitnehmer dürfen nicht gleichzeitig als Zielrichter eingesetzt werden. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |