§ 186 Kampfgericht ⬤ Kampfrichterformular | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören: - Schiedsrichter (mit Begleitboot) - zwei - Sicherheitsbeauftragter - Streckenaufseher - Startordner - Zeitnehmerobmann und zwei weitere Zeitnehmer - Zielrichterobmann und zwei weitere Zielrichter - ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle - - Starter - Sprecher - Protokollführer - Auswerter 2) Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben. 3) Sicherheitsbeauftragter und Streckenaufseher müssen keine Kampfrichter sein, sofern diese über ausreichend Erfahrung für ihre Aufgaben und Ortskenntnis verfügen. Bei den Funktionen Zeitneh-mer, Zielrichter, Wenderichter und den dazugehörigen Obleuten kann auf das Zusatzmodul Frei-wasser verzichtet werden. In diesem Fall hat der Schiedsrichter vor Wettkampfbeginn die besonde-ren Wettkampfbestimmungen für den jeweiligen Aufgabenbereich zur Kenntnis zu geben. Bei allen anderen Positionen ist das Zusatzmodul Freiwasser erforderlich. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 187 WB-FT SW FS): | |||
Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören: - Schiedsrichter (mit Begleitboot) - zwei bis drei Assistenz-Schiedsrichter (mit Begleitboot), zugleich Schwimmrichter bei Wettkämpfen ohne Begleitboote - Sicherheitsbeauftragter - Streckenaufseher - Startordner - Schwimmrichter (einen je Teilnehmer bei Wettkämpfen mit Begleitbooten) - Zeitnehmerobmann und zwei Zeitnehmer - Zielrichterobmann und zwei Zielrichter - ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle - Ordner für die Versorgungsstelle (wenn Versorgung zum Einsatz kommt) - Starter - Sprecher - Protokollführer Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |