INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 186 Kampfgericht     Kampfrichterformular


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören:
  - Schiedsrichter (mit Begleitboot)
  - zwei bis drei Assistenz-Schiedsrichter (mit Begleitboot), zugleich Schwimmrichter bei Wettkämpfen ohne Begleitboote
  - Sicherheitsbeauftragter
  - Streckenaufseher
  - Startordner
  - Schwimmrichter (einen je Teilnehmer bei Wettkämpfen mit Begleitbooten)
  - Zeitnehmerobmann und zwei weitere Zeitnehmer
  - Zielrichterobmann und zwei weitere Zielrichter
  - ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle
  - Ordner für die Versorgungsstelleordner (wenn Versorgung zum Einsatz kommt)
  - Starter
  - Sprecher
  - Protokollführer
  - Auswerter

2) Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben.

3) Sicherheitsbeauftragter und Streckenaufseher müssen keine Kampfrichter sein, sofern diese über ausreichend Erfahrung für ihre Aufgaben und Ortskenntnis verfügen. Bei den Funktionen Zeitneh-mer, Zielrichter, Wenderichter und den dazugehörigen Obleuten kann auf das Zusatzmodul Frei-wasser verzichtet werden. In diesem Fall hat der Schiedsrichter vor Wettkampfbeginn die besonde-ren Wettkampfbestimmungen für den jeweiligen Aufgabenbereich zur Kenntnis zu geben. Bei allen anderen Positionen ist das Zusatzmodul Freiwasser erforderlich.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 187 WB-FT SW FS):
Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören:
  - Schiedsrichter (mit Begleitboot)
  - zwei bis drei Assistenz-Schiedsrichter (mit Begleitboot), zugleich Schwimmrichter bei Wettkämpfen ohne Begleitboote
  - Sicherheitsbeauftragter
  - Streckenaufseher
  - Startordner
  - Schwimmrichter (einen je Teilnehmer bei Wettkämpfen mit Begleitbooten)
  - Zeitnehmerobmann und zwei Zeitnehmer
  - Zielrichterobmann und zwei Zielrichter
  - ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle
  - Ordner für die Versorgungsstelle (wenn Versorgung zum Einsatz kommt)
  - Starter
  - Sprecher
  - Protokollführer

Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: