§ 185 Arzt, Sanitätsdienst | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Für jede Veranstaltung im Freiwasserschwimmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Anwesenheit eines Arztes und / oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet ist. Ist kein Arzt anwesend, müssen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlich diensttuenden Arztes / Notarztes / Rettungsdienstes zusätzlich beim Schiedsrichter, beim Sicherheitsbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden. 2) 3) Der Arzt meldet dem Schiedsrichter alle Sportler, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muss diese Sportler von der Wettkampfteilnahme ausschließen. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 186 WB-FT SW FS): | |||
1) Für jede Veranstaltung im Freiwasserschwimmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Anwesenheit eines Arztes und / oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet ist. Ist kein Arzt anwesend, müssen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlich diensttuenden Arztes / Notarztes / Rettungsdienstes zusätzlich beim Schiedsrichter, beim Sicherheitsbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden. 2) Der Veranstaltungsarzt muss bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km, innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn, mit jedem Sportler, der an den Start gehen will, einen Gesundheitstest durchführen. 3) Der Arzt meldet dem Schiedsrichter alle Sportler, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muss diese Sportler von der Wettkampfteilnahme ausschließen. 4) Bei Wettkämpfen mit Strecken bis 10 km genügt die Erklärung der Sportgesundheit gemäß § 11 WB-AT. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |