INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 185 Arzt, Sanitätsdienst


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Für jede Veranstaltung im Freiwasserschwimmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Anwesenheit eines Arztes und / oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet ist. Ist kein Arzt anwesend, müssen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlich diensttuenden Arztes / Notarztes / Rettungsdienstes zusätzlich beim Schiedsrichter, beim Sicherheitsbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden.

2) Der Veranstaltungsarzt muss bBei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km, innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn, muss der Veranstaltungsarzt mit jedem Sportler, der an den Start gehen will, einen Gesundheitstest durchführen. Dieser Test muss innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn erfolgen.

3) Der Arzt meldet dem Schiedsrichter alle Sportler, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muss diese Sportler von der Wettkampfteilnahme ausschließen.

4) Bei Wettkämpfen mit Strecken bis 10 km genügt die Erklärung der Sportgesundheit gemäß § 11 WB-AT.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 186 WB-FT SW FS):
1) Für jede Veranstaltung im Freiwasserschwimmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Anwesenheit eines Arztes und / oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet ist. Ist kein Arzt anwesend, müssen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlich diensttuenden Arztes / Notarztes / Rettungsdienstes zusätzlich beim Schiedsrichter, beim Sicherheitsbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden.

2) Der Veranstaltungsarzt muss bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km, innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn, mit jedem Sportler, der an den Start gehen will, einen Gesundheitstest durchführen.

3) Der Arzt meldet dem Schiedsrichter alle Sportler, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muss diese Sportler von der Wettkampfteilnahme ausschließen.

4) Bei Wettkämpfen mit Strecken bis 10 km genügt die Erklärung der Sportgesundheit gemäß § 11 WB-AT.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: